Satzung

Präambel

Die Mitglieder der Partei „Bündnis 90/Die Grünen – Ortsverband Wallerfangen“ wollen getreu den vier Grundprinzipien „ökologisch, gewaltfrei, basisdemokratisch und sozial“ ihr oberstes Ziel, die Erhaltung der Lebensgrundlagen erreichen.

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Die Mitglieder der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ schließen sich in der Gemeinde 66798 Wallerfangen zu einem Ortsverband zusammen. Sitz und Tätigkeitsbereich ist die Gemeinde Wallerfangen. Der OV Wallerfangen kann bei Bedarf Ortsteilverbände in den Ortsteilen gründen.

§ 2. Mitgliedschaft

(1) Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/DIE GRÜNEN bekennt. Unvereinbar ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in sowie die Tätigkeit für eine andere politische Partei oder eine Gruppierung in Konkurrenz zu Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Einzelheiten der Aufnahme sind durch die Landessatzung geregelt.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre Ziele einzusetzen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliedsliste, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann von dem für die Mitgliedschaft zuständigen Gebietsverband aus der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand ist und nach 2 schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.

§ 3 Organe

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und die Richtlinien des Ortsverbandes. Sie tagt wenigstens einmal jährlich.

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden/ der stellvertretendem Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin

Bis zu 4 weitere Beisitzer/innen können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 4 Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher (Poststempel) ergangen ist und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend ist. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf 3 Tage verkürzt werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

§ 5 Beschlüsse

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Satzungsänderungen und Mitgliederausschlüsse können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Beschlüsse des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

(4) Beschlüsse der Organe werden protokolliert.

§ 6 Abstimmungen

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt geheime Abstimmung.

§ 7 Wahlen

Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen bis zur Entscheidung statt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Wahlen gelten für 2 Jahre.

§ 8 Satzungsänderung

Für die Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich. Die vorgesehene Satzungsänderung muss bei der Einladung der Mitglieder als getrennter Tagesordnungspunkt aufgeführt werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens so hoch wie der an den Kreisverband abzuführende Betrag. Über ermäßigte Beiträge beschließt der Vorstand.

§ 10 Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen.